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AGB

AGB deutsch

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen: Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1.2. Käufer: Der Käufer oder potenzielle Käufer von Produkten.

1.3. Produkte: Die vom Verkäufer dem Käufer angebotenen, verkauften und (zu) liefernden Waren und Dienstleistungen sowie die geleistete oder zu leistende Arbeit.

1.4. Vertrag: Jeder Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, über den Verkauf und die Lieferung von Produkten durch den Verkäufer.

1.5. Verkäufer: Bischoff & Weber GbR oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen, das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt hat und mit dem Käufer einen Vertrag geschlossen hat.

2. Allgemeines

2.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Ausführung des Vertrags sowie für alle anderen Rechtshandlungen und Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer.

2.2. Im Falle eines Widerspruchs oder einer Unstimmigkeit zwischen ihnen haben die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang vor allen anderen Bestimmungen, die auf den Vertrag anwendbar sein sollen, und haben Vorrang vor allen Bestimmungen, die in einer Bestellung oder in anderen Dokumenten enthalten sind, die der Käufer für anwendbar hält. Alle von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden oder sie ergänzenden Bestimmungen sind nur dann wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich akzeptiert wurden, und gelten nur für den betreffenden Vertrag.

2.3. Die Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam sein, werden die Parteien über den Inhalt einer neuen Bestimmung verhandeln, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

2.4. Im Falle des Weiterverkaufs oder der Weitergabe der Produkte durch den Käufer ist der Käufer verpflichtet, die Rechte und Pflichten, die er gegenüber dem Verkäufer gemäß den Artikeln 8, 9, 10 und 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, seinem eigenen Käufer aufzuerlegen, wenn und soweit diese anwendbar sind, und zwar in Form einer Dauerklausel.

3. Vertrag

3.1. Angebote des Verkäufers stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar und können vom Verkäufer jederzeit vor Vertragsabschluss geändert oder widerrufen werden, auch wenn der Verkäufer eine Annahmefrist gesetzt hat. Sofern der Verkäufer nicht schriftlich etwas anderes angegeben hat, gilt ein Angebot in jedem Fall nach Ablauf einer Frist von 30 Kalendertagen ab dem Datum des Angebots als widerrufen.

3.2. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer eine mündliche oder schriftliche Bestellung des Käufers innerhalb von 2 Tagen nach deren Eingang schriftlich (eingescannt oder im Original) oder ausdrücklich und unmissverständlich per E-Mail annimmt oder wenn der Verkäufer mit der Ausführung der Bestellung begonnen hat, was für den Käufer erkennbar ist.

3.3. Der Verkäufer kann vom Käufer eine schriftliche Bestätigung einer telefonisch erteilten Bestellung verlangen, und zwar in Form einer vom Käufer zur Genehmigung unterzeichneten Kopie des vom Verkäufer unterbreiteten Angebots, der Auftragsbestätigung oder der Annahme.

3.4. Eine Änderung des Vertrages ist nur dann wirksam, wenn sie sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer unterzeichnet ist.

4. Preis

4.1. Alle Preise, die der Verkäufer in Preislisten, Katalogen, Broschüren, Informationen auf Websites, Angeboten, Auftragsbestätigungen, schriftlichen Zusagen oder anderweitig angibt, sind Nettopreise und verstehen sich daher ausschließlich Umsatzsteuer (VAT) und sonstiger von den zuständigen Behörden auferlegter Abgaben sowie aller sonstigen Beträge, die der Verkäufer zugunsten oder auf Verlangen des Käufers im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages an Dritte zahlt (einschließlich z.B. Transportkosten). Alle derartigen Steuern, Abgaben und Beträge gehen gegebenenfalls zu Lasten des Käufers.

4.2. Der Verkäufer hat das Recht, alle Kostenerhöhungen, die durch die Einführung oder Änderung gesetzlicher Bestimmungen in Bezug auf Abgaben, Steuern oder Genehmigungen während der Ausführung des Vertrags verursacht werden, an den Käufer weiterzugeben.

4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, die geltenden Preise jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Käufer mit einer Frist von mindestens 3 Monaten im Voraus anzupassen. Will der Käufer einer solchen Anpassung nicht zustimmen, ist er innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung berechtigt, den Vertrag vor dem Datum zu kündigen, an dem die Anpassung wirksam geworden wäre.

4.4. Etwaige vom Verkäufer gewährte Rabatte beziehen sich ausschließlich auf den Nettopreis und gelten nur für den betreffenden Vertrag.

5. Befugnisse des Verkäufers

5.1. Der Verkäufer kann für jedes Produkt eine Mindestabnahmemenge festlegen, bei deren Unterschreitung der Verkäufer keinen Vertrag für das betreffende Produkt abschließt.

5.2. Die Art und Weise, in der die Produkte verpackt werden, wird vom Verkäufer bestimmt und kann jederzeit geändert werden. In einem solchen Fall wird der Verkäufer den Käufer, soweit möglich, im Voraus darüber informieren.

6. Lieferung

6.1. Der Verkäufer liefert “ab Werk” in Berlin an den Geschäftsstandorten des Verkäufers in Achim, Deutschland. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise des Versands, des Transports und dergleichen, ohne dass der Verkäufer diesbezüglich irgendeine Verantwortung trägt.

6.2. In gegenseitiger Absprache zwischen Verkäufer und Käufer wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer der Verkäufer an den Käufer liefern muss. Die genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Verkäufer das Angebot, die Auftragsbestätigung bzw. die schriftliche Annahme, die vom Käufer zur Genehmigung unterzeichnet wurde, sowie alle anderen für die Lieferung erforderlichen Informationen erhalten hat. Bei Überschreitung der Liefer- oder Abholfrist hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz, und die Nichteinhaltung der Lieferfrist stellt keinen Grund für die Ablehnung der Ware und/oder die Nichtbezahlung dar.

6.3. Der Verkäufer hat jederzeit das Recht, das vom Käufer bestellte Produkt in Teillieferungen zu liefern. Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten auch für Teillieferungen. Jede Teillieferung gilt als selbständige Lieferung, so dass eventuelle Reklamationen bezüglich einer Teillieferung frühere oder spätere Teillieferungen nicht berühren. Die Fakturierung erfolgt pro Teillieferung.

6.4. Die Lieferfrist wird um den Zeitraum verlängert, in dem der Verkäufer infolge höherer Gewalt nicht liefern kann. Beträgt die Verlängerung der ursprünglichen Frist mehr als einen Monat, haben sowohl der Verkäufer als auch der Käufer das Recht, den Vertrag oder – im Falle einer teilweisen Ausführung des Vertrags – den noch nicht ausgeführten Teil des Vertrags durch eine entsprechende schriftliche Erklärung an die andere Partei aufzulösen. Die Auflösung gemäß diesem Artikel gibt keiner der Parteien Anspruch auf irgendeine Entschädigung. Unter “höherer Gewalt” sind in diesem Zusammenhang zu verstehen: Krieg, Unruhen und andere Arten von Mobilisierung, Feuer und Unfälle, Maschinen- oder andere Betriebsstörungen im Werk, auch wenn sie auf Fehler der Mitarbeiter des Verkäufers zurückzuführen sind, Transporthindernisse, Überschwemmungen, Frost und andere Witterungsbedingungen, staatliche Maßnahmen, die die Lieferung verbieten oder behindern, Nicht- oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Zulieferer, nicht
rechtzeitige Lieferung durch Spediteure oder Transporteure, Versäumnisse von Hilfspersonen des Verkäufers, Krankheit, Unruhen, Arbeitsniederlegungen und ähnliche Aktionen sowie alle Störungen der normalen Fortführung des Geschäftsbetriebs des Verkäufers, die auf Umstände zurückzuführen sind, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat und die die Erfüllung des Vertrags vorübergehend oder dauerhaft behindern oder erheblich erschweren oder verteuern.

6.5. Das Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Produkte geht ab dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß diesem Artikel 6 auf den Käufer über.

6.6. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Lieferung mitzuwirken und die gelieferten Produkte in Empfang zu nehmen. Falls der Käufer nicht rechtzeitig an der Lieferung mitwirkt und die Produkte nicht rechtzeitig in Empfang nimmt, hat der Verkäufer das Recht, dem Käufer die entstandenen Mehrkosten (einschließlich z.B. Lagerkosten) in Rechnung zu stellen.

7. Qualität und Benutzerfreundlichkeit; Beschwerden

7.1. Der Verkäufer garantiert nicht, dass seine Produkte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen abgefüllt, etikettiert oder verpackt sind, die in allen Gebieten der Einfuhr oder des Weiterverkaufs gelten. Ohne eine gegenteilige schriftliche Zusage erfolgt die Einfuhr und der Verkauf seiner Produkte in anderen Gebieten als in Deutschland daher ausschließlich auf das Risiko des Käufers, der die Produkte in diese Gebiete einführt oder weiterverkauft. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer von allen Ansprüchen, Kosten oder Gebühren freizustellen, für die der Verkäufer im Zusammenhang mit einem solchen Import oder Weiterverkauf der Produkte haftbar gemacht werden kann.

7.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte bei Lieferung auf etwaige Qualitäts-, Verpackungs- und ähnliche Mängel zu prüfen. Beanstandungen sind dem Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Kann ein Mangel bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort festgestellt werden, so ist die Beanstandung innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel dem Käufer billigerweise hätte bekannt sein müssen, dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen; andernfalls verliert der Käufer alle Ansprüche gegenüber dem Verkäufer in Bezug auf den genannten Mangel. Die Einreichung von Reklamationen gibt dem Käufer nicht das Recht, seine Zahlungsverpflichtung(en) auszusetzen.

7.3. Falls rechtzeitig eingereichte Reklamationen vom Verkäufer als begründet anerkannt werden, schickt der Verkäufer dem Käufer nach eigenem Ermessen eine Gutschrift über den Nettorechnungsbetrag der betreffenden Produkte, die nicht dem Vertrag entsprechen, oder der Verkäufer wird so schnell wie möglich eine neue Leistung erbringen.

8. Etikettierung und Verpackung; Werbematerialien

8.1. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers ist es dem Käufer nicht gestattet, die gelieferten Produkte in einer anderen Verpackung und/oder mit einer anderen Kennzeichnung als der Originalverpackung und/oder -kennzeichnung des Verkäufers anzubieten oder (weiter)zu verkaufen. Der Käufer darf jedoch einzelne Produkte, die in Großverpackungen geliefert wurden, anbieten oder (weiter-)verkaufen, sofern die einzelnen Produkte in der Originalverpackung und/ oder -etikettierung des Verkäufers angeboten oder (weiter-)verkauft werden.

8.2. Darüber hinaus ist es dem Käufer ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers nicht gestattet, die vom Verkäufer durch Urheber- und Markenrechte geschützten Unterscheidungsmerkmale zu verwenden, außer beim (Weiter-)Verkauf der gelieferten Produkte.

8.3. Das Werbematerial, das der Verkäufer dem Käufer zur Unterstützung des Verkaufs der Produkte kostenlos oder anderweitig zur Verfügung stellt, bleibt zu jeder Zeit Eigentum des Verkäufers. Auf erste Aufforderung des Verkäufers hat der Käufer diese Werbematerialien frachtfrei und auf eigenes Risiko an den Verkäufer zurückzugeben.

8.4. Dem Käufer ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Werbe- oder andere Marketingmaterialien, Hinweise und/oder Mitteilungen für die Produkte zu erstellen und/oder zu verwenden oder durch Dritte erstellen und/oder verwenden zu lassen. Der Käufer wird diese Verpflichtung auch seinen Abnehmern auferlegen.

9. Geistiges Eigentum

9.1 Zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sind alle Rechte an geistigem Eigentum, in welcher Form auch immer, verkörpert in:
(a) den Produkten;
(b) allen Werbematerialien oder anderen unterstützenden Materialien, die dem Käufer vom Verkäufer in Verbindung mit den Produkten oder anderweitig im Rahmen oder in Verbindung mit dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden;
(c) oder anderweitig aus der Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer entstehen;
nachstehend in dieser Bestimmung zusammenfassend als “Eigentum” bezeichnet),
gehören dem Verkäufer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Käufer erklärt, mit den geistigen Eigentumsrechten an dem vom Verkäufer stammenden und/oder von ihm genutzten Eigentum vertraut zu sein. Der Käufer erwirbt nur die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte. Ein anderes oder weitergehendes Recht des Käufers ist ausgeschlossen. Ein dem Käufer zustehendes Nutzungsrecht ist nicht ausschließliches Recht.

9.2 Bei Weiterverkauf/Weiterlieferung wird der Käufer die Produkte ausschließlich unter den vom Verkäufer begründeten geistigen Eigentumsrechten vermarkten und von seinem Abnehmer im Wege einer Dauerklausel verlangen, dass die Produkte nur unter diesen geistigen Eigentumsrechten weiterverkauft werden.

9.3 Der Käufer erklärt, keines der vom Verkäufer errichteten geistigen Eigentumsrechte zu verletzen und den Verkäufer unverzüglich über jede Verletzung zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer nach besten Kräften zu unterstützen, soweit dies zum Schutz der Rechte an den geistigen Eigentumsrechten erforderlich ist. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er von einer Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum durch einen Dritten oder von einer anderen rechtswidrigen Handlung, die den Interessen des Verkäufers schadet, Kenntnis erlangt. Der Verkäufer hat das alleinige Recht und die Möglichkeit, die Verteidigung gegen eine solche Klage, einen solchen Anspruch oder ein solches Verfahren zu übernehmen und durchzuführen. Der Käufer ist verpflichtet, in angemessener Weise mit dem Verkäufer bei allen vom Verkäufer unternommenen und geführten Aktionen, Ansprüchen oder Prozessen zusammenzuarbeiten.

9.4 Alle Rechte an geistigem Eigentum, die dem Käufer im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zustehen, überträgt der Käufer hiermit im Voraus auf den Verkäufer zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, wobei der Verkäufer diese Übertragung hiermit im Voraus annimmt. Soweit die Übertragung dieser Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt eine weitere Urkunde erfordern würde, ermächtigt der Käufer den Verkäufer im Voraus unwiderruflich, eine solche Urkunde zu erstellen und im Namen des Käufers zu unterzeichnen, unbeschadet der Verpflichtung des Käufers, auf erstes Ersuchen des Verkäufers an der Übertragung dieser Rechte mitzuwirken.

9.5 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die in diesem Artikel genannten geistigen Eigentumsrechte wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der Verkäufer über diese geistigen Eigentumsrechte verfügt.

9.6 Der Käufer verzichtet hiermit gegenüber dem Verkäufer auf alle Urheberpersönlichkeitsrechte (einschließlich Persönlichkeitsrechte), die ihm, dem Käufer und dem Personal des Käufers im Sinne des niederländischen Urheberrechtsgesetzes zustehen, soweit die geltenden Vorschriften einen solchen Verzicht zulassen.

9.7 Der Käufer schützt den Verkäufer vor Ansprüchen Dritter in Bezug auf die (angebliche) Verletzung von geistigen Eigentumsrechten dieser Dritten, einschließlich ähnlicher Ansprüche in Bezug auf Wissen, unzulässigen Wettbewerb und dergleichen, im Zusammenhang mit den dem Verkäufer gemäß diesem Artikel 9 übertragenen Rechten.

10. Abfertigung von Zolldokumenten

Zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer oder der Spediteur des Käufers die Zolldokumente für eine Charge von Produkten entgegennimmt, die mit Zolldokumenten geliefert werden, übernimmt der Käufer die Verantwortung für die (vollständige) Abfertigung. Wenn und sobald der Käufer oder der Frachtführer des Käufers den CMR-Frachtbrief (Frachtbrief auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) oder den zu der betreffenden Sendung gehörenden Standardfrachtbrief als Empfangsbestätigung unterzeichnet, gilt dies als umfassender Nachweis für den Erhalt der darauf angegebenen Zolldokumente. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Steuerbehörden und des Zolls, frei, die sich aus der Tatsache ergeben, dass die (vollständige) Abfertigung der relevanten Zolldokumente, wie sie auf dem CMR-Frachtbrief oder dem Standardfrachtbrief angegeben sind, nicht erfolgt ist. Grundlage für diese Entschädigungspflicht ist, soweit es sich um Verbrauchsteuern und andere Abgaben handelt, das Dokument, in dem eine Zahlungsverpflichtung – vorübergehend oder anderweitig – festgelegt oder auferlegt wird. In jedem Fall gilt die Entschädigungspflicht, soweit es sich um Verbrauchsteuern und andere Abgaben handelt, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer dem Käufer oder dem Spediteur des Käufers die Zollpapiere gemäß dieser Bestimmung ausgehändigt hat.

11. Begrenzung der Haftung

11.1. Der Verkäufer sowie seine Untergebenen und vom Verkäufer eingeschaltete Dritte, für die der Verkäufer haftet, sind dem Käufer gegenüber nicht zum Ersatz von Kosten, Schäden und/oder Zinsen verpflichtet, die sich aus durch die Produkte verursachten Personen- oder Sachschäden ergeben und/oder ergeben, wenn und soweit dies nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung des Verkäufers zurückzuführen ist.

11.2. Der Verkäufer sowie seine Untergebenen und vom Verkäufer eingeschaltete Dritte haften gegenüber dem Käufer nicht für Schäden und/oder Verluste, die durch Fehler oder Unterlassungen Dritter oder durch chemische Einwirkungen oder Induktion von nicht vom Verkäufer verwendeten Materialien verursacht werden.

11.3. Für den Fall, dass der Käufer Produkte an einen Dritten geliefert hat, die teilweise aus den vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Produkten bestehen, haftet der Verkäufer nicht für die Produkthaftung, die sich aus einem Fehler der vom Käufer an den Dritten gelieferten Produkte ergibt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Personen- oder Sachschaden ausschließlich durch die vom Verkäufer gelieferten Produkte verursacht wurde; in diesem Fall gilt der erste Absatz dieses Artikels 11.

11.4. Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall für unmittelbare Schäden auf einen
Höchstbetrag in Höhe des Nettopreises (Preis im Sinne von Artikel 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) des betreffenden Vertrages oder, im Falle einer Teillieferung, desjenigen Teils des Vertrages beschränkt, mit dem der Schadensfall am engsten verbunden ist.

11.5. Der Käufer schützt den Verkäufer, die Untergebenen des Verkäufers und jeden vom Verkäufer eingeschalteten Dritten vor allen Ansprüchen, die Dritte aufgrund der in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels 11 genannten Umstände gegen den Verkäufer geltend machen. Der Käufer kommt in vollem Umfang für alle Schäden und/oder Kosten auf, die mit solchen Ansprüchen verbunden sind, einschließlich der Kosten für Rechtsbeistand.

11.6. Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für Schäden, die aus Umsatz- oder Firmenwertverlusten oder Geschäftseinbußen, Erlöseinbußen, entgangenem Gewinn oder erwarteten Einsparungen, Nutzungsausfällen oder anderen besonderen, indirekten oder Folgeschäden, gleich welcher Art, bestehen.

12. Zahlungsbedingungen

12.1. Alle Zahlungen sind bei Lieferung in Euro zu leisten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

12.2. Alle Zahlungen müssen ohne jeglichen Kontoabzug geleistet werden. Der Käufer verzichtet auf die Einrede der Aufrechnung oder des Zahlungsaufschubs gegenüber dem Verkäufer oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen.

12.3. Banküberweisungen sind erst dann gültig, wenn die entsprechenden Beträge auf dem Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben wurden.

12.4. Falls der Käufer mit der Zahlung des von ihm geschuldeten Betrags innerhalb der geltenden Zahlungsfrist in Verzug gerät, sowie im Falle einer unfreiwilligen Liquidation und eines Zahlungsaufschubs, werden alle vom Käufer dem Verkäufer geschuldeten Beträge von Rechts wegen sofort und in voller Höhe fällig, ohne dass hierfür eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. In diesem Fall gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die dem Verkäufer zu diesem Zeitpunkt entstehen, um die dem Verkäufer geschuldeten Beträge einzutreiben, zu Lasten des Käufers.

12.5. Die vom Käufer zu zahlenden außergerichtlichen Inkassokosten werden gemäß der Verordnung über die außergerichtlichen Inkassokosten festgesetzt und belaufen sich auf mindestens 250 EUR, es sei denn, die tatsächlichen außergerichtlichen Inkassokosten sind höher; in diesem Fall schuldet der Käufer dem Verkäufer die tatsächlichen außergerichtlichen Inkassokosten.

12.6. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Betrages innerhalb der vereinbarten Frist hat der Verkäufer darüber hinaus das Recht, die Zahlung von Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlungsfrist zu verlangen, die auf den dann fälligen Betrag zu berechnen sind, wobei jeder Teil eines Monats als voller Monat gezählt wird, wobei die vom Verkäufer in Rechnung gestellten Zinsen in keinem Fall niedriger als die gesetzlichen Zinsen sein dürfen.

12.7 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Kreditbedingungen von Zeit zu Zeit nach eigenem und freiem Ermessen zu ändern und/oder aufzuheben.

13. Beendigung

Für den Fall, dass der Käufer:
a) einen Antrag auf eigenen Konkurs stellt, für insolvent erklärt wird, einen Nachlass abtritt, einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt oder ein Teil des Vermögens des Käufers gepfändet wird und dies nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Pfändung aufgehoben wird;

b) mit der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag in Verzug ist und – sofern nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Käufer nicht in der Lage sein wird, die Situation zu bereinigen – auch nach einer schriftlichen Inverzugsetzung, in der ihm eine Frist von 10 Tagen zur Bereinigung der Situation eingeräumt wird, in Verzug bleibt;

c) einen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon nicht innerhalb der festgelegten Frist bezahlt;

d) sein Unternehmen oder einen wichtigen Teil davon aufgibt oder beschließt, dies zu tun, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, und zwar durch eine entsprechende schriftliche Erklärung, und die Rückgabe der gelieferten Waren und Produkte, soweit diese noch nicht bezahlt sind, zu verlangen, oder die Bezahlung des bereits ausgeführten Teils des Vertrags zu verlangen oder die weitere Ausführung aller laufenden Verträge bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen, oder Vorauszahlungen und/oder Sicherheiten für weitere Lieferungen zu verlangen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf vollständigen Ersatz des Schadens und/oder Verlusts, der sich aus dem/den Versäumnis(en) des Käufers ergibt und/oder ergeben hat, und ohne dass der Käufer Anspruch auf irgendeinen Schadenersatz hat.

14. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Produkten vor, bis der Käufer dem Verkäufer keine Geldbeträge mehr schuldet, zuzüglich aller anfallenden Inkassokosten und Zinsen für die vom Verkäufer an den Käufer erbrachten Lieferungen. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer alle (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer gemäß dem Vertrag erfüllt hat, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Produkte zu belasten oder zu veräußern, es sei denn, dies geschieht im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs des Käufers. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich von Ansprüchen oder Versuchen Dritter, die unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Produkte in ihre Verfügungsgewalt zu bringen oder zu beschlagnahmen, in Kenntnis zu setzen und dies dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Verkäufer hat jederzeit (also auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten des Käufers oder der Inhaber des Käufers) das Recht, die gelieferten Produkte beim Käufer oder den Inhabern des Käufers abzuholen oder abholen zu lassen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht vollständig nachkommt oder der Verkäufer Grund zu der Annahme hat, dass der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht vollständig nachkommt, unabhängig davon, ob der Käufer seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen in Bezug auf die abzuholenden Produkte nachgekommen ist. Der Käufer und seine Halter sind verpflichtet, in dieser Angelegenheit voll mitzuwirken. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Produkte auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen die üblichen Betriebsrisiken zu versichern und versichert zu halten.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, unterliegen alle Verträge und alle sich daraus ergebenden Verträge ausschließlich dem deutschen Recht. Alle zwischen Käufer und Verkäufer entstehenden Streitigkeiten werden vom zuständigen Gericht in Deutschland, entschieden. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, einen Rechtsstreit vor dem Gericht anhängig zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Käufer seinen Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird für alle Verträge zwischen Käufer und Verkäufer ausdrücklich ausgeschlossen.